https://www.mvm.ag/bav/grundlagen/leistungskomponenten-und-zusageformen.html
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Leistungskomponenten und Zusageformen

Betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen

  • zur Altersversorgung,
  • zur Hinterbliebenenversorgung und/oder
  • zur Invaliditätsversorgung

aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Es können also grundsätzlich eine oder mehrere dieser Leistungskomponenten zugesagt werden. Auch eine reine Zusage auf Invaliditätsversorgung, also auf Leistungen bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wäre nach den geltenden Regelungen als betriebliche Altersversorgung gefördert, auch wenn der Begriff der Altersversorgung hier irreführend ist.

In der Praxis sind derartige Fälle jedoch sehr selten. Das Hauptaugenmerk der betrieblichen Altersversorgung liegt auf der Zusage von Altersleistungen an die Arbeitnehmer.

Hierbei werden drei verschiedene Zusageformen unterschieden:

  • die (reine) Leistungszusage,
  • die beitragsorientierte Leistungszusage und
  • die Beitragszusage mit Mindestleistung.

Leistungszusage

Bei der reinen Leistungszusage wird dem Arbeitnehmer die Art und die Höhe der Leistung abschließend zugesagt. Dies kann zum Beispiel ein absoluter Rentenbetrag sein oder ein bestimmter Prozentsatz des letzten Gehalts. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall allein dafür verantwortlich, die zugesagte Leistung zu finanzieren. Er trägt damit auch das Risiko, dass die bei Erteilung der Zusage prognostizierten Beiträge zur Finanzierung der Leistung nicht ausreichen (Nachfinanzierungsrisiko).

In diesem Kostenrisiko liegt auch der entscheidende Nachteil dieser ansonsten sehr simplen und transparenten Zusageform. In der Praxis werden daher immer seltener reine Leistungszusagen ausgesprochen. An ihre Stelle tritt zunehmend die beitragsorientierte Leistungszusage.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage gibt der Arbeitgeber den Beitrag vor, den er für die Zusage aufbringen möchte. Aus diesem Beitrag wird die erreichbare Leistung berechnet. Sie ergibt sich zum Beispiel aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Auch bei nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen wie der unmittelbaren Pensionszusage und der Unterstützungskasse ist diese Zusageform möglich. In diesem Fall wird zusätzlich ein Zinssatz zugesagt, mit dem der (dann rein rechnerische) Beitrag verzinst wird. Auch in diesem Fall kann die erreichbare Leistung berechnet werden.

Der Vorteil ist, dass der Arbeitgeber den Aufwand für die erteilte Zusage im Vorfeld abschätzen kann. Dabei sind auch Zusagen mit einem Einmalbeitrag möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen behält der Arbeitnehmer auch nur den bereits finanzierten Anspruch. So werden Nachfinanzierungsrisiken für den Arbeitgeber vermieden.

Beitragszusage mit Mindestleistung

Mit dieser Zusageform, die nur bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich ist, wird der Arbeitnehmer an den Chancen und Risiken des Kapitalmarktes beteiligt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, einen bestimmten Beitrag aufzuwenden. Die Höhe der Leistung richtet sich dann nach den damit erwirtschafteten Erträgen. Der Arbeitgeber muss jedoch zusätzlich garantieren, dass mindestens eine Leistung erbracht wird, die der Summe der eingezahlten Beiträge (ggf. abzüglich des Beitrags für Risikokomponenten) entspricht.

Reine Beitragszusagen – ohne eine festgelegte Mindestleistung – sind hingegen in der betrieblichen Altersversorgung nicht zulässig. Es ist also nicht möglich, lediglich den Beitragsaufwand festzulegen und das volle Kapitalanlagerisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.