Steuern und Sozialabgaben
Anwartschaftsphase
Hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung während des aktiven Arbeitslebens muss zwischen den versicherungsförmigen Durchführungswegen
und den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen
unterschieden werden.
Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen gilt steuerlich der § 3 Nr. 63 EStG, der die Höhe der möglichen Beiträge auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Für das Jahr 2024 liegt diese Obergrenze bei 8 % von 90.600 Euro, also bei 7.248 Euro jährlich bzw. 604 Euro monatlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Beiträge durch Entgeltumwandlung aufgebracht oder allein vom Arbeitgeber finanziert werden. Für die Befreiung der Beiträge von den Sozialabgaben hingegen gilt die Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2024 liegt diese Obergrenze bei 4 % von 90.600 Euro, also bei 3.624 Euro jährlich bzw. 302 Euro monatlich. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, ob die Beiträge durch Entgeltumwandlung aufgebracht oder allein vom Arbeitgeber finanziert werden.
Bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen sind die Beiträge hingegen steuerlich unbegrenzt, da es zu gar keinem lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer kommt. In der Sozialversicherung sind die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge ebenfalls unbegrenzt beitragsfrei, während die Sozialabgabenbefreiung der Beiträge bei Entgeltumwandlung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt ist. Diese Begrenzung bei der Sozialabgabenbefreiung wirkt sich allerdings nur dann überhaupt aus, wenn der Arbeitnehmer nicht ohnehin ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung bezieht.
Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie bei der Beschreibung der einzelnen Durchführungswege.
Leistungsphase
Auch bei der späteren Auszahlung der Leistungen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den versicherungsförmigen und den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen.
Leistungen aus einem versicherungsförmigen Durchführungsweg sind als sonstige Einkünfte nach § 22
Abs. 5 EStG voll zu versteuern. Dabei kann für einmalige Kapitalleistungen keine steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen werden. Bei diesen Durchführungswegen wird auch kein Versorgungsfreibetrag gewährt.
Stammen die Leistungen aber aus einem nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg, so gelten sie steuerlich als nachträglicher Arbeitslohn. Sie werden daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach
§ 19 EStG versteuert, wobei ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird (für in 2024 beginnende Leistungen: 12,8 % der Leistung, maximal jedoch 960 Euro pro Jahr, zzgl. einem Zuschlag von 288 Euro pro Jahr).
Bei einmaligen Kapitalleistungen kann bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen die vorteilhafte Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden, die die steuerliche Progressionswirkung – also das Ansteigen des persönlichen Steuersatzes – erheblich abmildert. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Kapitalleistung nur mit einem Fünftel des gezahlten Betrages angesetzt und die sich daraus schließlich ergebende Steuer wieder verfünffacht. Auf diese Weise wird zwar die gesamte Leistung versteuert, aber der anzuwendende Steuersatz bezieht sich nur auf ein Fünftel der Leistung und ist damit deutlich geringer.
Unabhängig vom Durchführungsweg sind alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Da im Rentenalter keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr besteht, fallen lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) an, allerdings nur, wenn der Rentner dort gesetzlich oder freiwillig versichert, d. h. nicht privat krankenversichert, ist.
Der Rentner hat den vollen Beitrag zur KVdR allein zu zahlen. Der Beitrag ergibt sich aus dem Zahlbetrag der Rente und dem gesamten Beitragssatz, der derzeit bis zu 20,3 % (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag einschließlich Zuschlag für Kinderlose) betragen kann, wenn die Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt.
Bei einmaligen Kapitalleistungen gilt eine vorteilhafte Umrechnungsvorschrift: Die Kapitalleistung wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt, also durch 120 Monate geteilt. Der so ermittelte fiktive monatliche Zahlbetrag einer Rentenzahlung wird dann für die Ermittlung des Beitrags zur KVdR herangezogen. Dieser Beitrag ist dann über zehn Jahre monatlich zu zahlen, längstens jedoch bis zum Tod des Rentners.
Es gibt zudem einen Freibetrag für besonders niedrige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Freibetrag liegt bei einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung, für 2024 also bei
176,75 Euro. Liegen alle monatlichen Rentenleistungen (bzw. die fiktiven Zahlbeträge bei Kapitalleistungen) zusammengerechnet unter diesem Freibetrag, kommt es zu keiner Belastung mit KVdR-Beiträgen. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Leistungen wird beitragspflichtig.
Wussten Sie schon …?
Seit dem Jahr 2005 erfolgt der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der betrieblichen Altersversorgung, der im Jahr 2040 ganz abgeschlossen sein wird. Der Vorteil für die Arbeitnehmer: Während des aktiven Arbeitslebens ist der Aufbau der eigenen Altersversorgung steuerfrei möglich – im Gegenzug sind die späteren Leistungen dann steuerpflichtig.
Da im Alter aber meist ein deutlich niedrigerer Steuersatz angewendet wird, ist diese Regelung sehr vorteilhaft. Außerdem kann durch den Zinseszinseffekt eine viel höhere Leistung erreicht werden, da in der Ansparphase keine Besteuerung erfolgt.
Zur Sache
Ich habe Schwierigkeiten, mein Nettoeinkommen mit meinen Brutto-Gewohnheiten in Einklang zu bringen.
Errol Flynn
Schauspieler
(1909-1959)