Unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage)
Bei der unmittelbaren Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zu, ohne sich hierfür eines externen Trägers zu bedienen. Deshalb wird dieser Durchführungsweg auch als „originäre Form“ der betrieblichen Altersversorgung bezeichnet. Das zusagende Unternehmen bildet in diesem Fall Pensionsrückstellungen in seiner Handels- und Steuerbilanz.Ausgestaltung der Leistungen
Der Arbeitgeber ist bei der unmittelbaren Pensionszusage hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungen sehr flexibel. Auch Zusagen auf einmalige Kapitalleistungen sind, ebenso wie bei der Unterstützungskasse, möglich. Die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bieten diese Möglichkeit nicht; hier muss eine lebenslange Rentenzahlung zumindest ermöglicht werden.
Bilanzauswirkungen
Die erteilte Pensionszusage entfaltet durch die zu bildenden Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz unmittelbare Bilanzauswirkungen. Die Rückstellungsbildung führt zunächst zu einer Verringerung der Steuerbelastung des Unternehmens. Wenn später die Pensionsansprüche entfallen sollten, etwa bei Tod des Pensionsempfängers, kann die sofortige Rückstellungsauflösung zu unvorhersehbaren Gewinnsprüngen führen.
Hinsichtlich der Handelsbilanz hat das 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dazu geführt, dass die Pensionsverpflichtungen noch realistischer auszuweisen sind. Dadurch sind teilweise erhebliche Deckungslücken in den Unternehmensbilanzen zu Tage getreten, die zweifelsfrei auch vor Einführung des BilMoG bereits bestanden hatten, aber aufgrund der veralteten Bewertungsvorschriften bisher nicht offen gezeigt wurden.
Finanzierung der zugesagten Leistungen
Der Arbeitgeber ist selbst dafür verantwortlich, die zugesagten Leistungen an die Arbeitnehmer zu erbringen. In der Praxis werden häufig Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, um die zugesagten Leistungen abzudecken. Oft reicht aber die tatsächliche Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung nicht aus, um die zugesagten Leistungen zu erbringen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den nicht abgedeckten Teil der Versorgungsleistungen aus seinen laufenden Einnahmen aufbringen.
Allerdings besteht für das Unternehmen grundsätzlich keine Verpflichtung, unmittelbare Pensionszusagen überhaupt rückzudecken. Hat das Unternehmen für keine Rückdeckung der zugesagten Leistungen gesorgt, muss es die Leistungen aus den eigenen Einnahmen finanzieren. Ebenso kann der Arbeitgeber anstelle einer Rückdeckungsversicherung auch eine eigene Kapitalanlage wählen, um die späteren Leistungen zu finanzieren.
Insolvenzschutz
Unmittelbare Pensionszusagen, die dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterliegen, sind gesetzlich durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) vor einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Die fehlende Verpflichtung zum Aufbau einer Rückdeckung ist daher für die Arbeitnehmer kein Nachteil, da im Insolvenzfall der PSV die zugesagten Leistungen erbringt. Hierzu ist das zusagende Unternehmen verpflichtet, jährliche Beiträge an den PSV zu leisten.
Leistungsphase
In der Leistungsphase sind die erbrachten Versorgungsleistungen beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), also wie Arbeitslohn, zu versteuern. Wenn eine einmalige Kapitalleistung zugesagt wurde, kann die vorteilhafte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Anwendung kommen, die die Progressionswirkung der Kapitalleistung abmildert.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen beim Arbeitnehmer zudem – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.
Das Unternehmen löst in der Leistungsphase die zuvor aufgebauten Pensionsrückstellungen in der Bilanz nach und nach wieder auf.
Verwaltung
Mit einer unmittelbaren Pensionszusage ist ein nicht unerheblicher interner Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem müssen regelmäßig auch externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, etwa für die versicherungsmathematische Begutachtung der Zusagen zur Ermittlung der Bilanzansätze. Beim Vergleich mit anderen Durchführungswegen müssen diese Mehrkosten daher mit einbezogen werden.
Zur Sache
Wer das Morgen nicht bedenkt, wird Kummer haben, bevor das Heute zu Ende geht.
Konfuzius
chinesischer Philosoph
(551-479 v. Chr.)