Vorzeitige Auflösung
Da der Kapitalaufbau in der betrieblichen Altersversorgung streng zweckgebunden ist, können die Verträge – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich nicht vorzeitig aufgelöst oder gekündigt werden. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass auch in der Absicht, den Vertrag gar nicht bis zum Ruhestand fortzuführen, die staatliche Förderung in Anspruch genommen wird. Denn das würde schließlich bedeuten, dass sich der Staat durch Vorteile bei der Steuer und der Sozialversicherung an beliebigen privaten Sparvorgängen ohne jegliche Zweckbindung beteiligen würde.Aus demselben Grund ist es auch nicht möglich, die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu beleihen, um auf diesem Weg vorzeitig auf die Mittel zuzugreifen. Andererseits können diese Ansprüche auch nicht zwangsweise vorzeitig liquidiert werden, wodurch sie vollständig „Hartz-IV-sicher“ sind.
Wird dennoch etwa bei einer Direktversicherung eine vorzeitige Kündigung ausgesprochen, ist dies grundsätzlich schädlich für die staatliche Förderung. Insbesondere kann es zu einer rückwirkenden Aberkennung der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung kommen, womit erhebliche Beträge nachzuzahlen sind.
Wenn eine versicherungsförmige betriebliche Altersversorgung nicht fortgeführt werden soll, empfiehlt es sich daher, bei der Versicherung eine sogenannte Beitragsfreistellung zu beantragen. Dann wird der Vertrag auf dem bisherigen Einzahlungsstand eingefroren. Zwar darf das Vertragsguthaben weiterhin erst im Alter ausbezahlt werden, aber die laufende Beitragsbelastung entfällt für die Zukunft.