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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist in ihrer Struktur weitgehend mit der Direktversicherung vergleichbar, wobei es in der Vertragsgestaltung bestimmte Unterschiede geben kann. Viele brancheneigene Versorgungswerke sind als Pensionskassen ausgestaltet. Pensionskassen sind rechtlich gesehen selbst kleine Versicherungsunternehmen, allerdings mit einer erheblich geringeren Tarifauswahl. Der Arbeitgeber schließt mit der Pensionskasse einen Versicherungsvertrag ab, aus dem der Arbeitnehmer im Leistungsfall direkt bezugsberechtigt ist.

Finanzierung der Leistungen

PensionskasseDie Beiträge zur Pensionskasse können – wie bei der Direktversicherung – entweder vom Arbeitgeber selbst oder durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Sehr häufig finden sich in der Praxis Mischformen aus Entgeltumwandlung und einem Zuschuss des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an die Pensionskasse laufende Beiträge zur Finanzierung der Leistungen zu zahlen. Die Pensionskasse legt diese Beiträge – nach Abzug der Kosten – selbst an, wobei sie an strenge Restriktionen gebunden ist, die die Renditechancen mitunter stark einschränken.

Begrenzung der Beiträge

Für die Begrenzung der Beiträge gelten dieselben Regeln wie für Direktversicherungen. Da die Beitragsleistungen einen unmittelbaren lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer auslösen, bedarf es zur Förderung dieses Durchführungswegs einer speziellen Befreiungsvorschrift, wie sie der Gesetzgeber mit dem § 3 Nr. 63 EStG geschaffen hat: Beiträge an eine Pensionskasse sind dadurch bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dieselbe Grenze gilt für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Für das Jahr 2024 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 90.600 Euro jährlich. Das bedeutet, dass der Versicherungsfreibetrag für die Steuerbefreiung auf 8 % von diesen 90.600 Euro, also 7.248 Euro jährlich (entspricht 604 Euro monatlich), begrenzt ist. Der Versicherungsfreibetrag für die Sozialabgabenbefreiung hingegen ist auf 4 %, also 3.624 Euro (entspricht 302 Euro monatlich) begrenzt.

Diese niedrige Grenze schränkt den Kapitalaufbau gerade für Besserverdiener erheblich ein, wie wir es im Bereich Direktversicherung dargestellt haben. Werden höhere Beiträge erbracht, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig, d. h. die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung entfallen für die übersteigenden Teile. Die Pensionskasse ist daher – ebenso wie die anderen versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionsfonds – nur in den engen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung geeignet. Bestehen bei einem Arbeitnehmer mehrere dieser drei Durchführungswege parallel, gilt die Begrenzung für alle diese Durchführungswege zusammen.

Kapitalwahlrecht

Pensionskassen müssen zwingend eine Rentenzahlung ermöglichen. Allerdings wird häufig ein sogenanntes Kapitalwahlrecht eingeräumt, d. h. das aufgebaute Vermögen kann bei Renteneintritt sofort in einer Summe abgerufen werden. Wenn man bedenkt, dass die vorsichtige Kalkulation der Lebensversicherer eine extrem hohe Lebenserwartung zugrunde legt und damit zu sehr niedrigen laufenden Rentenzahlungen führt, ist die Ausübung des Kapitalwahlrechts in den meisten Fällen sehr zu empfehlen. Sobald aber dieses Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung der Beiträge für die Zukunft, sodass die Ausübung erst kurz vor Renteneintritt erfolgen sollte.

Versteckte Kosten bei Pensionskassen

Die Problematik der versteckten Kosten besteht auch bei Pensionskassen. Dadurch, dass die Abschluss-, Vertriebs-, Sicherungs- und Verwaltungskosten mit den Beiträgen verrechnet werden, ergibt sich oft nur ein sehr geringer Sparanteil mit entsprechenden Auswirkungen auf den Zinseszinseffekt.

Haftungsrisiken für den Arbeitgeber

Da der Arbeitgeber bei allen fünf Durchführungswegen stets für die zugesagten Leistungen haftet, ergeben sich auch bei der Pensionskasse latente Haftungsrisiken. Hierzu verweisen wir auch auf unsere Informationen zur Direktversicherung.

Durch Inkrafttreten der Änderungen des Betriebsrentengesetzes am 24.06.2020 wurde der Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf bestimmte Konstellationen von Pensionskassenzusagen erweitert. Der Insolvenzschutz erstreckt sich insbesondere auf Firmenpensionskassen. Ausgeschlossen sind dagegen Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.).

Leistungsphase

In der Leistungsphase sind die Leistungen aus der Pensionskasse beim Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 5 EStG voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine Rentenleistung oder Vor- und Nachteile der Pensionskasseum eine einmalige Kapitalzahlung handelt. Die günstige Fünftelregelung kann bei Leistungen einer Pensionskasse nicht in Anspruch genommen werden.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen beim Arbeitnehmer zudem – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.



Zur Sache

Wenn sich Wohlstand einstellt, brauche ihn nicht vollständig auf.

Konfuzius
chinesischer Philosoph
(551-479 v. Chr.)