https://www.mvm.ag/bav/entgeltumwandlung.html
MVM

Entgeltumwandlung

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Gehalts, um im Gegenzug eine betriebliche Altersversorgung zu erhalten, spricht man – unabhängig vom gewählten Durchführungsweg – von Entgeltumwandlung. Das Entgelt wird also in eine Anwartschaft auf Altersleistungen „umgewandelt“. Unerheblich ist dabei, ob das umgewandelte Entgelt als Beitrag an eine Versicherung weitergeleitet wird oder zunächst im Arbeitgeberbetrieb verbleibt.

Der große Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass das umgewandelte Entgelt steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung eingebracht wird. Es wird also auf einen Teil des Bruttoentgelts verzichtet. Durch die Steuer- und Sozialabgabenvorteile beträgt die Belastung für den Arbeitnehmer oft weniger als die Hälfte des umgewandelten Betrags. Auf der Arbeitgeberseite wirkt sich die Entgeltumwandlung ebenfalls positiv aus, da auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf den umgewandelten Betrag entfallen. Oft nutzen Arbeitgeber diese Einsparungen, um einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu gewähren.

Je nach gewähltem Durchführungsweg gelten allerdings bestimmte Höchstgrenzen für die Entgeltumwandlung und die Arbeitgeberzuschüsse. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.

EntgeltumwandlungZu beachten ist, dass nur der Verzicht auf zukünftige Entgeltansprüche möglich ist. Ein rückwirkender Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche ist dagegen unzulässig.

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Bietet der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, so kann der Arbeitnehmer nur aus den angebotenen Möglichkeiten auswählen, um seinen Anspruch geltend zu machen. Bietet der Arbeitgeber keinen dieser Wege an, so kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung verlangen. Der Arbeitgeber kann hierbei den Anbieter, also z.B. die Versicherungsgesellschaft, bestimmen. Akzeptiert der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber ausgewählten Anbieter nicht, kann er seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung letztlich nicht durchsetzen. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass Arbeitgeber die Wahl des Anbieters jedem einzelnen Arbeitnehmer selbst überlassen. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten haben wir in unseren Informationen zur Direktversicherung dargestellt.

Grundsätzlich gilt, dass die Entgeltumwandlung zu einer Verringerung der gesetzlichen Sozialleistungen wie etwa der gesetzlichen Alters- und Erwerbsminderungsrente, des Arbeitslosengeldes oder des Elterngeldes führt, sofern die Entgeltumwandlung die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben gemindert hat. Die dadurch entstehenden Nachteile müssen individuell bewertet und der Beitragsersparnis sowie den zu erwartenden Leistungen aus der Entgeltumwandlung gegenübergestellt werden.



Zur Sache

Wie ein armer Mann zu leben macht nur Spaß, wenn man reich ist.

Peter Ustinov
Schauspieler
(1921-2004)