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Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Erste Unterstützungskassen gab es bereits im frühen 19. Jahrhundert – lange bevor die erste Lebensversicherung gegründet wurde.

UnterstützungskasseUnterstützungskassen werden oft – auch wenn sie rechtlich selbständige Einrichtungen sind – als „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers bezeichnet. Der Arbeitgeber wird Mitglied der Unterstützungskasse und finanziert diese durch sogenannte Zuwendungen. Ein Unternehmen kann hierzu entweder eine eigene, sogenannte einzelbetriebliche Unterstützungskasse gründen oder sich einer überbetrieblichen Gruppenunterstützungskasse anschließen. Hierbei ist prinzipiell zwischen rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen zu unterscheiden, je nachdem, wie die Unterstützungskasse die erhaltenen Zuwendungen anlegt. In der Kapitalanlage sind Unterstützungskassen grundsätzlich frei, da sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.

Kein direkter Rechtsanspruch der Arbeitnehmer

Bezeichnend für die Unterstützungskasse ist, dass den Arbeitnehmern kein direkter Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger eingeräumt wird, wie es etwa bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds der Fall ist. Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer richtet sich hingegen direkt gegen den zusagenden Arbeitgeber, wobei die Zusagen für den Insolvenzfall gesetzlich geschützt sind. Der formal ausgeschlossene Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse ist daher für die Arbeitnehmer kein Nachteil.

Der fehlende direkte Rechtsanspruch bedeutet übrigens nicht, dass die Unterstützungskasse die Leistungen willkürlich verweigern kann. Lediglich in dem Fall, dass sie vom Arbeitgeber keine hinreichenden Mittel zur Auszahlung erhalten hat, muss der Arbeitgeber die Leistungen unmittelbar selbst erbringen.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Die (versicherungs-)rückgedeckte Unterstützungskasse schließt Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der versorgten Arbeitnehmer ab, bei der die Kasse selbst Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Versicherung ist. Da die Versicherung zum Vermögen der Unterstützungskasse gehört, kann sie durch den Arbeitgeber weder beliehen noch abgetreten werden. Die Ablaufleistung dieser Versicherung entspricht in den meisten Fällen exakt der Leistung, die den Arbeitnehmern zugesagt wurde (kongruente Rückdeckung). Der Arbeitgeber leistet an die Unterstützungskasse typischerweise Zuwendungen genau in Höhe der fälligen Beiträge für die Rückdeckungsversicherung, sodass die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht über freie Liquidität verfügt. Die geleisteten Zuwendungen sind nach den Bestimmungen des § 4d EStG für den Arbeitgeber Betriebsausgaben.

Bei Renteneintritt eines Arbeitnehmers erhält die rückgedeckte Unterstützungskasse eine Leistung aus der Rückdeckungsversicherung, die sie an die begünstigten Arbeitnehmer weiterleitet. Rückgedeckte Unterstützungskassen sind in der Regel an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden und werden auch von dieser Versicherung selbst angeboten.

Der Vorteil einer rückgedeckten Unterstützungskasse gegenüber einer Direktversicherung liegt darin, dass die Beiträge steuerlich nicht begrenzt sind. Gelegentlich wird die rückgedeckte Unterstützungskasse daher auch – wenngleich rechtlich nicht zutreffend – als „große Direktversicherung“ bezeichnet.

Problematisch an dieser Konstellation ist, dass gleich auf mehreren Ebenen Kosten anfallen: Einerseits führt die rückgedeckte Unterstützungskasse selbst zu einem gewissen Verwaltungsaufwand, der in der Regel durch offene Gebühren mit dem Arbeitgeber verrechnet wird; andererseits ist wiederum die Rückdeckungsversicherung und damit die spätere Leistung mit erheblichen versteckten Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Insolvenzsicherung über die Sicherungseinrichtung Protektor belastet. Die Kosten für die Insolvenzsicherung fallen sogar doppelt an, da der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen muss, obwohl die Leistungen eigentlich durch die Rückdeckungsversicherung bereits abgesichert sind.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hingegen ist eine gänzlich versicherungsfreie Variante. Die steuerlich möglichen Zuwendungen ergeben sich daher nicht aus einem Versicherungsbeitrag, sondern werden nach § 4d EStG anhand pauschaler Prozentsätze jährlich ermittelt. Da die Zuwendungen grundsätzlich freiwillig sind, können sie in einzelnen Jahren auch in geringerer Höhe geleistet oder ganz unterlassen werden, was steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnet.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse kann die erhaltenen Gelder völlig frei investieren und wird daher auch als „kapitalrückgedeckte“ Unterstützungskasse bezeichnet. Typischerweise wird dem Unternehmen, das die Zuwendungen geleistet hat, aus dem so entstandenen Kassenvermögen ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt. Die Gelder verbleiben so langfristig im Unternehmen zur freien Anlage und müssen erst bei Leistungsfälligkeit an die Kasse zurückgezahlt werden, damit diese die zugesagten Leistungen an die Arbeitnehmer erbringen kann. In Verbindung mit der Steuerersparnis aus den geleisteten Zuwendungen können so erhebliche Liquiditätsvorteile für das Unternehmen entstehen.

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Ausgestaltung der Leistungen

Der Arbeitnehmer ist bei einer Unterstützungskasse hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungen ähnlich flexibel wie bei der unmittelbaren Pensionszusage. So sind auch Zusagen auf einmalige Kapitalleistungen möglich. Je nach gewählter Konstruktion sind für den Arbeitnehmer zudem höhere garantierte Leistungen erreichbar als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für diese Leistungen besteht bei der Unterstützungskasse keine Obergrenze.

Ebenso sind auch sehr hohe Entgeltumwandlungsbeträge möglich, da die Begrenzungen des § 3 Nr. 63 EStG für Unterstützungskassen nicht gelten. Die Entgeltumwandlung ist aufgrund des fehlenden lohnsteuerlichen Zuflusses beim Arbeitnehmer in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Theoretisch sind besonders hohe Entgeltumwandlungsbeträge allerdings teilweise sozialversicherungspflichtig, soweit der Umwandlungsbetrag die Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Für das Jahr 2024 liegt diese Obergrenze bei 4 % von 90.600 Euro, also bei 3.624 Euro jährlich bzw. 302 Euro monatlich. Die Sozialversicherungspflicht wirkt sich allerdings nur dann überhaupt aus, wenn der Arbeitnehmer nicht ohnehin ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung bezieht.

Bilanzauswirkungen

Für die über eine Unterstützungskasse durchgeführten Zusagen muss der Arbeitgeber keine Rückstellungen in der Bilanz bilden, da ein externer Versorgungsträger die Verpflichtungen übernimmt. Zeichnet sich hingegen eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers ab, weil die Unterstützungskasse nicht ausreichend finanziert wurde, ist hierauf im Anhang zur Bilanz hinzuweisen.

Insolvenzschutz

Zusagen über eine Unterstützungskasse, die dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterliegen, sind gesetzlich durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) vor einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt für rückgedeckte und pauschaldotierte Unterstützungskassen gleichermaßen. Das zusagende Unternehmen ist hierzu verpflichtet, jährliche Beiträge an den PSV zu leisten.

Leistungsphase

In der Leistungsphase sind die erbrachten Versorgungsleistungen beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), also wie Arbeitslohn, zu versteuern. Wenn eine einmalige Kapitalleistung zugesagt wurde, kann die vorteilhafte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Anwendung kommen, die die Progressionswirkung der Kapitalleistung abmildert.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen beim Arbeitnehmer zudem – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.

Verwaltung

Die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse macht in den meisten Fällen eine externe Verwaltung erforderlich, da allein schon die zu überwachenden Regelungen sehr komplex sind. Viele Anbieter von Gruppenunterstützungskassen übernehmen daher gegen eine Gebühr auch die anfallenden Verwaltungsarbeiten. Diese Gebühren sollten bei einem Anbietervergleich unbedingt berücksichtigt werden, da sie über viele Jahre hinweg zu zahlen sind.

Versicherungsgebundene rückgedeckte Unterstützungskassen verlangen oft etwas niedrigere Verwaltungskosten als pauschaldotierte Unterstützungskassen. Das liegt daran, dass die Versicherung bereits über die versteckten Kosten der Rückdeckung erheblich profitiert und daher die Verwaltung subventioniert anbieten kann. Um einen sinnvollen Vergleich zu erhalten, sollten daher nicht nur Vor- und Nachteile der Unterstützungskassedie Verwaltungsgebühren, sondern im Fall der Versicherungsrückdeckung auch die versteckten Kosten miteinander verglichen werden.

Vor- und Nachteile der Unterstützungskasse

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Konzepte müssen unbedingt die individuellen Besonderheiten beachtet werden. Viele Probleme lassen sich bei intelligenter Ausgestaltung von vornherein vermeiden. Werfen Sie doch einen Blick auf unser modernes Konzept!



Wussten Sie schon…?

Bereits im Jahr 1832 gründete das Montanunternehmen Gute Hoffnungshütte seine eigene Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse ist damit der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, wenn auch damals andere Leistungen im Vordergrund standen als heute.


Zur Sache

Was man in seiner Jugend erwirbt, dient im Kampf gegen das Elend des hohen Alters.

Leonardo da Vinci
Philosoph und Künstler (1452-1519)