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Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist hinsichtlich seines Aufbaus am ehesten mit der Pensionskasse vergleichbar. Pensionsfonds sind jedoch in ihrer Kapitalanlage flexibler, da weniger strenge Anlagevorschriften gelten als bei Pensionskassen und Direktversicherungen. Dementsprechend werden oft auch zahlreiche verschiedene Vertragsvarianten angeboten. Auch bei Pensionsfonds ist der Arbeitnehmer unmittelbar bezugsberechtigt und kann daher die spätere Leistung direkt vom Pensionsfonds verlangen.

Finanzierung der Leistungen

PensionsfondsDer Arbeitgeber ist verpflichtet, an den Pensionsfonds Beiträge zur Finanzierung der Leistungen zu leisten. Diese Beiträge können wiederum entweder vom Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden.

Der Pensionsfonds legt diese Beiträge – nach Abzug der Kosten – selbst an, ist hierbei allerdings deutlich flexibler als beispielsweise eine Pensionskasse.

Nachschusspflicht und Insolvenzschutz

Da Pensionsfonds ihre Mittel freier und risikoreicher anlegen dürfen, kann der Arbeitgeber je nach konkreter Konstellation zu Nachschüssen für die laufenden Leistungen verpflichtet sein, falls das Vermögen des Pensionsfonds für die zugesagten Leistungen nicht ausreicht.

Pensionsfonds sind beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) insolvenzsicherungspflichtig, um die Erfüllung dieser Nachschusspflicht auch im Insolvenzfall des Arbeitgebers sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, laufende Beiträge – wenn auch in geringerer Höhe als bei den anderen sicherungspflichtigen Durchführungswegen – an den PSV zu leisten.

Auslagerung bestehender Pensionsverpflichtungen

Pensionsfonds eignen sich besonders zur Auslagerung bestehender Verpflichtungen aus unmittelbaren Pensionszusagen, da der § 3 Nr. 66 EStG eine entsprechende Sonderregelung enthält. Der für die Übernahme dieser Verpflichtungen zu zahlende Beitrag kann so an den Pensionsfonds geleistet werden, ohne eine Steuerpflicht bei den betroffenen Arbeitnehmern auszulösen.

Begrenzung der Beiträge

Für die Begrenzung der laufenden Beiträge an einen Pensionsfonds gelten dieselben Regeln wie etwa für Direktversicherungen. Da die Beitragsleistungen einen unmittelbaren lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer auslösen, bedarf es zur Förderung dieses Durchführungswegs einer speziellen Befreiungsvorschrift, wie sie der Gesetzgeber mit dem § 3 Nr. 63 EStG geschaffen hat: Beiträge an einen Pensionsfonds sind dadurch bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dieselbe Grenze gilt für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Für das Jahr 2024 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 90.600 Euro jährlich. Das bedeutet, dass der Versicherungsfreibetrag für die Steuerbefreiung auf 8 % von diesen 90.600 Euro, also 7.248 Euro jährlich (entspricht 604 Euro monatlich), begrenzt ist. Der Versicherungsfreibetrag für die Sozialabgabenbefreiung hingegen ist auf 4 %, also 3.624 Euro (entspricht 302 Euro monatlich) begrenzt.

Diese niedrige Grenze schränkt den Kapitalaufbau gerade für Besserverdiener erheblich ein, wie wir es zur Direktversicherung dargestellt haben. Werden höhere Beiträge erbracht, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig, d. h. die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung entfallen für die übersteigenden Teile. Der Pensionsfonds ist daher – ebenso wie die anderen versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse – nur in den engen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung geeignet. Bestehen bei einem Arbeitnehmer mehrere dieser drei Durchführungswege parallel, gilt die Begrenzung für alle diese Durchführungswege zusammen.

Kapitalwahlrecht seit 2013 möglich

Pensionsfonds müssen zwingend eine Rentenzahlung ermöglichen. Mit einer Änderung des § 112 VAG wurde zum 4. Juli 2013 jedoch die Möglichkeit geschaffen, auch in diesem Durchführungsweg ein Kapitalwahlrecht zu vereinbaren. Damit kann das aufgebaute Vermögen – wie bei der Direktversicherung und der Pensionskasse – bei Renteneintritt sofort in einer Summe abgerufen werden. Wenn man bedenkt, dass die vorsichtige Kalkulation der Lebensversicherer eine extrem hohe Lebenserwartung zugrunde legt und damit zu sehr niedrigen laufenden Rentenzahlungen führt, ist die Ausübung des Kapitalwahlrechts in den meisten Fällen sehr zu empfehlen. Sobald aber dieses Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung der Beiträge für die Zukunft, sodass die Ausübung erst kurz vor Renteneintritt erfolgen sollte.

Versteckte Kosten bei Pensionsfonds

Die Problematik der versteckten Kosten besteht auch bei Pensionsfonds. Dadurch, dass einmalige und laufende Kosten mit den Beiträgen verrechnet werden, ergibt sich anfangs oft nur ein sehr geringer Sparanteil, auch wenn diese bei einem Pensionsfonds möglicherweise durch die freie Kapitalanlage besser kompensiert werden können als bei Pensionskassen und Direktversicherungen.

Bei Pensionsfonds sollte außerdem darauf geachtet werden, ob sich die Kosten am Fondsvermögen oder an den gezahlten Beiträgen orientieren. Richten sie sich nach dem Fondsvermögen, so führen steigende Kurse auch zu steigenden Kosten.

Leistungsphase

Vor- und Nachteile des PensionsfondsIn der Leistungsphase sind die Leistungen aus dem Pensionsfonds beim Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 5 EStG voll steuerpflichtig.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen beim Arbeitnehmer zudem – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.



Wussten Sie schon…?

Der Pensionsfonds existiert erst seit dem Jahr 2002 und ist damit der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.


Zur Sache

Das Alter hat die Heiterkeit dessen, der seine Fesseln los ist und sich nun frei bewegt.

Arthur Schopenhauer
deutscher Philosoph (1788-1860)