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Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt und hierfür die Beiträge an einen Lebensversicherer zahlt. Der Versicherungsnehmer ist hierbei immer der Arbeitgeber – auch in den Fällen, in denen die Beiträge durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Der Arbeitnehmer selbst ist aus dieser Versicherung – in der Regel unwiderruflich – bezugsberechtigt, d. h. er kann die Leistung im Alter direkt vom Versicherer verlangen. Direktversicherungen gewähren typischerweise eine Garantieleistung, die sich um nicht garantierte Überschüsse erhöht, wobei auch fondsgebundene Direktversicherungen angeboten werden.

Finanzierung der Leistungen

DirektversicherungGrundsätzlich können die Beiträge zur Direktversicherung allein vom Arbeitgeber bezahlt oder durch Entgeltumwandlung finanziert werden, wobei auch eine Kombination dieser beiden Varianten möglich ist. In der Praxis überwiegt bei Direktversicherungen die Finanzierung durch Entgeltumwandlung, oft mit einem Zuschuss des Arbeitgebers aus den gesparten Sozialabgaben auf der Arbeitgeberseite.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an die Versicherungsgesellschaft laufende Beiträge zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaft legt diese Beiträge dann – nach Abzug von Kosten – entsprechend ihren Vorgaben an. Dabei sind die Kapitalanlagemöglichkeiten der Lebensversicherer erheblich eingeschränkt. In der heutigen Zeit ist es besonders problematisch, dass große Teile des Vermögens in Staatsanleihen angelegt wurden. Verbindliche Aussagen der Versicherungsgesellschaften zur Frage der Kapitalanlage sind leider eine Seltenheit.

Begrenzung der Beiträge

Beitragsleistungen an eine Direktversicherung lösen grundsätzlich einen lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer aus, da dieser aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist. Durch die Regelung des § 3 Nr. 63 EStG sind diese Beiträge jedoch bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dieselbe Grenze gilt für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Für das Jahr 2024 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 90.600 Euro jährlich. Das bedeutet, dass der Versicherungsfreibetrag für die Steuerbefreiung auf 8 % von diesen 90.600 Euro, also 7.248 Euro jährlich (entspricht 604 Euro monatlich), begrenzt ist. Der Versicherungsfreibetrag für die Sozialabgabenbefreiung hingegen ist auf 4 %, also 3.624 Euro (entspricht 302 Euro monatlich) begrenzt.

In der Praxis führt diese Beitragsbegrenzung regelmäßig zu Schwierigkeiten. Gerade für Spitzenverdiener und Führungskräfte ist die Grenze oft zu niedrig, um eine adäquate Altersleistung aufzubauen. Werden höhere Beiträge erbracht, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig, d. h. die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung entfallen für die übersteigenden Teile. Die Direktversicherung ist daher – ebenso wie die anderen versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds – nur in den engen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung geeignet. Bestehen bei einem Arbeitnehmer mehrere dieser drei Durchführungswege parallel, gilt die Begrenzung für alle diese Durchführungswege zusammen.

Kapitalwahlrecht

Direktversicherungen müssen zwingend eine Rentenzahlung ermöglichen. Allerdings wird häufig ein sogenanntes Kapitalwahlrecht eingeräumt, d. h. das aufgebaute Vermögen kann bei Renteneintritt sofort in einer Summe abgerufen werden. Wenn man bedenkt, dass die vorsichtige Kalkulation der Lebensversicherer eine extrem hohe Lebenserwartung zugrunde legt und damit zu sehr niedrigen laufenden Rentenzahlungen führt, ist die Ausübung des Kapitalwahlrechts in den meisten Fällen sehr zu empfehlen. Sobald aber dieses Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung der Beiträge für die Zukunft, sodass die Ausübung erst kurz vor Renteneintritt erfolgen sollte.

Versteckte Kosten bei Versicherungsverträgen

Bei den versicherungsförmigen Lösungen ist zu beachten, dass die Versicherungsbeiträge mit zum Teil erheblichen versteckten Kosten belastet werden. Dazu zählen vor allem die Abschluss-, Vertriebs-, Sicherungs- und Verwaltungskosten. Gerade bei Vertragsbeginn werden meist hohe Abschlussprovisionen an den Versicherungsberater bezahlt, die dann über die ersten Vertragsjahre mit den Beiträgen verrechnet werden (sogenannte Zillmerung).

Durch diese Kostenbelastung wird immer nur ein Teil des gezahlten Beitrags für den Vermögensaufbau verwendet. Der Zinseszinseffekt führt – vor allem durch die hohe Belastung in den ersten Vertragsjahren – zu einer deutlich niedrigeren Leistung als bei Lösungen ohne versteckte Kosten.

Haftungsrisiken für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber steht – unabhängig vom gewählten Durchführungsweg – gegenüber seinem Arbeitnehmer immer für die späteren Leistungen ein. Diese sogenannte Subsidiärhaftung ist in § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Dieses Haftungsrisiko wird leider derzeit wenig beachtet und im Versicherungsvertrieb auch nicht offen angesprochen. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, sich dieses latenten Risikos bewusst zu sein.

Gerade die hohe Belastung mit versteckten Kosten und die wenig lukrativen Anlagemöglichkeiten der Versicherungen können dazu führen, dass die Versicherung später nur eine zu geringe Leistung auszahlt. Dies gilt in besonderem Maße bei frühzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nach wenigen Jahren: Zu diesem Zeitpunkt ist oft weniger als die Hälfte der gezahlten Versicherungsbeiträge als Vertragsguthaben vorhanden. Gelingt es der Versicherung bis zum Renteneintritt nicht, mindestens die nominell eingezahlten Beiträge wieder zu erwirtschaften, müsste ggf. der Arbeitgeber für diesen Teil haften.

Besonders problematisch ist diese Situation für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber im Leistungsfall insolvent ist. Denn für die versicherungsförmigen Lösungen besteht kein gesetzlicher Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein, der im Zweifel die Leistungen in der zugesagten Höhe absichern würde.

Weitere Haftungsrisiken können sich aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben, etwa wenn den Arbeitnehmern unterschiedliche Versicherungsverträge angeboten wurden, die sich in den Leistungen unterscheiden. So kommt es bereits bei kleineren Betrieben vor, dass Verträge mit zahlreichen verschiedenen Versicherungsgesellschaften und unterschiedlichen Leistungsangeboten parallel bestehen. Diese Problematik ist typisch für die Direktversicherung, da diese im Betrieb oft durch Nachfrage einzelner Arbeitnehmer gewährt wird, anstatt ein einheitliches betriebliches Versorgungswerk anzubieten.

Leistungsphase

In der Leistungsphase sind die Leistungen aus der Direktversicherung beim Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 5 EStG voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine Rentenleistung oder um eine einmalige Kapitalzahlung handelt. Die günstige Fünftelregelung kann bei Direktversicherungen nicht in Anspruch genommen werden.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen beim Arbeitnehmer zudem – unabhängig vom Durchführungsweg – grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), sofern der Leistungsempfänger nicht privat krankenversichert ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuern und Sozialabgaben.

Beleihung durch den Arbeitgeber

Obwohl Direktversicherungen oft sehr lange Laufzeiten haben, kann der Arbeitgeber sie in der Regel nicht einmal kurzfristig beleihen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Solche Policendarlehen sind oft sehr günstig verzinst, sodass sie als Finanzierungsinstrument aus unternehmerischer Sicht durchaus sinnvoll wären.

Vor- und Nachteile der DirektversicherungEine derartige Beleihung ist nur dann möglich, wenn das Bezugsrecht des Arbeitnehmers noch widerruflich ist. Dies ist typischerweise höchstens so lange der Fall, wie die Ansprüche des Arbeitnehmers noch nicht unverfallbar sind, also nicht aus Entgeltumwandlung resultieren und die Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt wurden. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit ist für die Beleihung die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich; zudem würde die Direktversicherung in diesem Fall insolvenzsicherungspflichtig beim Pensions-Sicherungs-Verein, was die Beleihung wieder unattraktiv macht.



Wussten Sie schon…?

Den oft zitierten „Garantiezins“ bei Versicherungen gibt es gar nicht. Gemeint ist stattdessen der Höchstrechnungszins, der die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellungen nach oben begrenzt. Keineswegs ist eine Versicherung verpflichtet, genau diesen Zinssatz zu garantieren. Der tatsächliche Zinssatz liegt häufig noch deutlich darunter.


Zur Sache

Versicherung ist ein geniales modernes Glücksspiel, bei dem sich der Spieler der angenehmen Überzeugung hingeben darf, den Mann, der die Bank hält, zu schlagen.

Ambrose Gwinnet Bierce
amerikanischer Schriftsteller
(1842-1914)